Bundesgesetz, mit dem das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG) geändert wird (BGBl I 2020/113, AB 10423, 831/A)
Mit dem 2. COVID-19-JuBG sollen ua Kreditnehmer entlastet werden, die durch die COVID 19-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Dazu wurde auch vorgesehen, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die von 1. 4. 2020 bis 31. 10. 2020 fällig werden mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sieben Monaten gestundet werden. Da die wirtschaftlichen Folgen der COVID 19-Krise noch andauern, wird der Anwendungszeitraum dieser Regelung nun um weitere drei Monate bis 31. 1. 2021 verlängert.
Aus denselben Gründen werden auch die Fristen betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung sowie betreffend Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz erstreckt.