Rechtspfleger-Zuständigkeit (Novelle)

GesetzgebungZivilrechtKolmaschJuli 2017

Anpassungen bei der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Richtern und Rechtspflegern

Inkrafttreten

1.1.2018

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

24.1.2017

Betroffene Normen

RpflG

Betroffene Rechtsgebiete

Zivilverfahrensrecht

Quelle

BGBl I 2016/98

Bundesgesetz, mit dem das Rechtspflegergesetz geändert wird, BGBl I 2016/98 vom 30. 11. 2016 (AB: 1308 BlgNR 25. GP ; RV: 1295 BlgNR 25. GP ).

Die Novelle regelt die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Richtern und Rechtspflegern in Teilbereichen neu. Im Gesamten betrachtet kommt es zu einer deutlichen Erweiterung der Rechtspflegerzuständigkeit. Die Änderungen treten grundsätzlich erst am 1. 1. 2018 in Kraft. Für jene Änderungen, die Exekutionssachen betreffen, ist jedoch in Hinblick auf die EO-Novelle 2016 der 2. 1. 2017 als Inkrafttretensdatum vorgesehen.

Im Detail sieht die Novelle insb folgende Neuerungen vor:

Ordnungsstrafen

  • Die Rechtspfleger erhalten generell in allen ihnen zugewiesenen Bereichen die Befugnis zur Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum gesetzlichen Maximalbetrag; bisher war die Strafbefugnis außerhalb von Firmenbuchsachen auf 200  EUR  beschränkt (§ 16 Abs 1 Z 6 RpflG).

Exekutionssachen

  • Die Entscheidung über die Aufschiebung der Exekution nach § 45a EO (Zahlungsvereinbarung) und des Verkaufs gem § 264a EO wird in die Zuständigkeit der Rechtspfleger übertragen (§ 17 Abs 2 Z 4 RpflG).
  • Hingegen wird der Richtervorbehalt bei ausländischen Exekutionstiteln über die Vollstreckbarerklärung hinaus auf die Exekutionseinstellung wegen Versagungsgründen und die Titelanpassung erweitert (§ 17 Abs 3 RpflG).

Verlassenschaftssachen

Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten

  • Die Wertgrenze für den Richtervorbehalt bei der Vermögensverwaltung wird von 100.000  EUR  auf 150.000  EUR  angehoben (§ 19 Abs 2 Z 4 RpflG).

Insolvenzsachen

  • Aufgrund des Entfalls der Wertgrenze von 50.000  EUR  fallen Schuldenregulierungsverfahren künftig generell in die Zuständigkeit der Rechtspfleger (§ 17a Abs 2 RpflG).
  • Weiters erhalten die Rechtspfleger die Zuständigkeit für die Rechtshilfe in Sanierungsverfahren sowie für Stimmrechtsentscheidungen (§ 17a RpflG).

Firmenbuchsachen

  • Auch im Firmenbuchverfahren wird die Rechtspflegerzuständigkeit deutlich erweitert, zB durch die Erhöhung der Wertgrenze für den Richtervorbehalt bei GmbH-Eintragungen von 70.000  EUR  auf 100.000  EUR  (§ 22 Abs 2 RpflG).



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