Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz

GesetzgebungZivilrechtKolmaschMai 2021

Gutscheine statt Entgeltrückzahlung bei pandemiebedingt abgesagten Kunst-, Kultur- und Sportereignissen

Inkrafttreten

6.5.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

28.5.2021

Betroffene Normen

KuKuSpoSiG

Betroffene Rechtsgebiete

Schuldrecht

Quelle

BGBl I 2020/40; BGBl I 2020/149; BGBl I 2021/92

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) beschlossen wird, BGBl I 2020/40 vom 5. 5. 2020 (AA 142 BlgNR 27. GP ). Verlängerung durch BGBl I 2020/149 und BGBl I 2021/92.

 

Hinweis

Der ursprünglich auf Absagen und Schließungen im Jahr 2020 beschränkte Anwendungsbereich der Regelung wurde in zwei Schritten auf das erste11BGBl I 2020/149. und nunmehr auch das zweite Halbjahr 202122BGBl I 2021/92. ausgedehnt.

Veranstalter von Kunst-, Kultur- und Sportereignissen, die wegen der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden können, und Betreiber von Kunst- und Kultureinrichtungen, die wegen der Pandemie geschlossen werden müssen, werden durch das KuKuSpoSig insofern begünstigt, als sie die Rückzahlungspflicht für bereits vereinnahmte Entgelte durch Ausgabe von Gutscheinen zumindest zum Teil vermeiden können. Das Gesetz erfasst alle Schließungen und Absagen von 13. 3. bis 31. 12. 2021. Ausgenommen sind Gebietskörperschaften als Veranstalter bzw Betreiber.

Die Ausstellung eines Gutscheins ist grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 70 € pro Ereignis zulässig; der Rest des Entgelts ist auszuzahlen. Übersteigt das zu erstattende Entgelt 250 €, muss der Betreiber oder Veranstalter 180 € zurückzahlen und kann den Restbetrag ohne Begrenzung per Gutschein ablösen.

Ausgegebene Gutscheine können an jede natürliche Person weitergegeben werden. Der Inhaber des Gutscheins kann ihn zur Bezahlung jedes Ereignisses des Veranstalters nutzen.

Wird ein Gutschein, der für Schließungen und Absagen im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 ausgestellt worden ist, bis Ende 2022 nicht eingelöst, muss er vom Veranstalter oder Betreiber nach Aufforderung in Geld ausgezahlt werden. Bei Schließungen und Absagen im zweiten Halbjahr 2021 muss die Auszahlung erst ab Ablauf des Jahres 2023 erfolgen.

 



Stichworte