Sicherstellung, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn es selbst aufgrund eines sv-rechtlichen Anspruchs oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt; Anspruch erheblich behinderter Kinder auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie einen eigenständigen Haushalt führen