ILO-Übereinkommen Gewalt am Arbeitsplatz

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2024

Ratifizierung des Übereinkommens (Nr. 190) der International Labour Organization über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Vorschlag

Letzte Änderung

3.7.2024

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

AB 2691 BlgNR 27. GP

Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, Ausschussbericht 27. 6. 2024, 2691 BlgNR 27. GP (RV 2591 BlgNR 27. GP )

1. Überblick

Die 108. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz hat am 21. Juni 2019 das Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, 2019, sowie die Empfehlung (Nr. 206) betreffend die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, 2019, angenommen. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ist verpflichtet, diese internationalen Urkunden den zuständigen Stellen im Hinblick auf ihre Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder durch andere Maßnahmen vorzulegen. Entsprechend der IAO-Verfassung ist für Übereinkommen die Möglichkeit der Ratifikation vorgesehen; hinsichtlich der Empfehlungen, welche nicht ratifiziert werden können, besteht lediglich die Verpflichtung der Vorlage an die zuständigen Stellen.

Mit dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben soll das Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sowie eine zugehörige Empfehlung der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert werden.

2. Inhalt des ILO-Übereinkommens

Das Übereinkommen Nr. 190 zielt auf die Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt ab. Konkret verlangt es etwa ein gesetzliches Verbot von Gewalt und Belästigung, die Annahme einer umfassenden Strategie, um Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt und Belästigung umzusetzen, Sanktionen und die Einrichtung von oder Stärkung bestehender Durchsetzungs- und Überwachungsmechanismen. Auch sollen Opfer Zugang zu Abhilfemaßnahmen und zur Unterstützung haben sowie wirksame Vorkehrungen für die Aufsicht und Untersuchung in Fällen von Gewalt und Belästigung, durch Arbeitsaufsichtsbehörden oder andere zuständige Stellen, sichergestellt werden. Das Übereinkommen schützt alle Personen, die einer Beschäftigung nachgehen, ua auch Freiwillige, Praktikant:innen, jedoch auch Arbeitssuchende oder Arbeitgeber:innen als natürliche Personen. Es gilt für alle Orte, an denen Arbeit verrichtet wird, und darüber hinaus beispielsweise auch für Orte, an denen Pausen abgehalten oder Ausbildungen und arbeitsbezogene gesellschaftliche Aktivitäten stattfinden, weiters in zur Verfügung gestellten Unterkünften sowie auf dem Weg zur und von der Arbeit. Zudem umfasst das Übereinkommen Gewalt und Belästigung, die im Zusammenhang mit Dritten vorkommen können.

Die Empfehlung Nr. 206 betreffend die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, schlägt weitere, jene des Übereinkommens ergänzende Maßnahmen in den Bereichen Schutz und Prävention, Durchsetzung, Abhilfemaßnahmen und Unterstützung sowie Leitlinien, Schulungen und Sensibilisierung vor.

Nach den Erläuterungen habe eine Gegenüberstellung mit der österreichischen Rechtslage gezeigt, dass es auf nationaler Ebene keine Anpassungen braucht. Gewalt und Belästigung sind in Österreich durch zahlreiche Bestimmungen im Strafgesetzbuch verboten. Laut Gleichbehandlungsgebot im GlBG darf niemand aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Zughörigkeit, Religion, Weltanschauung oder sexueller Orientierung benachteiligt werden. In den Erläuterungen wird überdies auf Initiativen der Regierung zur Verhinderung von Gewalt sowie auf die bestehenden Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung verwiesen.



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