AWG-Novelle Digitalisierung

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaJuli 2024

Ua weitere Digitalisierungsschritte in der Abfallwirtschaft; nähere Regelungen zum ab 2025 geltenden Einwegpfand für Kunststoffgetränkegebinde und Dosen  (§ 14c AWG 2002

Inkrafttreten

18.7.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

18.7.2024

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Umweltrecht, Abfallrecht, Unternehmensrecht

Quelle

BGBl I 2024/84, 1009/BNR , RV 2561 BlgNR 27. GP , 257/ME

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Digitalisierung) (BGBl I 2024/84, 1009/BNR RV 2561 BlgNR 27. GP , 257/ME )

Schwerpunkte dieser Novelle:

  1. 1. Weitere Digitalisierungsschritte in der Abfallwirtschaft, insb betreffend
    – Effiziente Abwicklung von Genehmigungsverfahren durch Anbindung an zusätzliche Register;
    – Ermöglichung von Pilotprojekten zur Erprobung von digitalen Anlagengenehmigungsverfahren, bei denen Daten mit Registern ausgetauscht werden können;
    – Verankerung der SMS-Lösung beim vollelektronischen Begleitschein;
    – Registrierung und Meldepflicht der zentralen Stelle für das Einwegpfand.
  2. 2. Festlegung näherer Bestimmungen zum ab 2025 geltenden Einwegpfand für Kunststoffgetränkegebinde und Dosen  (verankert in § 14c AWG 2002) , insb betreffend
    • Festlegung der betroffenen Gebindegrößen (Füllvolumen ab 0,1 l und maximal 3 l),
    • Aufsicht über die für Material-, Geld und Datenflüsse verantwortliche zentrale Stelle,
    • Festlegung eines Vermeidungsbeitrags auch für dieses System und
    • weitere Verpflichtungen betreffend Transparenz und Sachlichkeit (Kontrahierungszwang mit allen Verpflichteten, keine Quersubventionierungen, Berichte).
  3. 3. Klarstellungen hinsichtlich der Beteiligung von Umweltorganisationen im Genehmigungsverfahren für Behandlungsanlagen im Einklang mit der UVP-G-Novelle 2022: Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt ist und sich an einem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist (§ 42 Abs 1a AWG 2002). Die EB halten dazu fest, dass diese Bestimmung restriktiv auszulegen ist; die Beurteilung hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Missbräuchlich oder unredlich kann ein erstmaliges Vorbringen von Einwendungen im Rechtsmittelverfahren sein, wenn im vorangegangenen Genehmigungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht wurde, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Auch erstmals erhobene Einwendungen, die im Genehmigungsverfahren bereits bekannt waren und den Zielen und Zwecken des Umweltschutzes offenkundig zuwiderlaufen, fallen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.
  4. 4. Anpassung der Ausnahmen hinsichtlich Bodenaushubdeponien entsprechend der RL1999/31/EG (DeponieRL)


    Als Datum des Inkrafttretens ist grds der 18. 7. 2024 vorgesehen.