Inkrafttreten | |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Gesetz |
Letzte Änderung | 20.7.2022 |
Betroffene Normen | |
Betroffene Rechtsgebiete | Wertpapierrecht |
Quelle | BGBl I 2022/112, 589/BNR , AB 1587 , RV 1569 BlgNR 27.GP ; 185/ME |
Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden (BGBl I 2022/112, 589/BNR , AB 1587 , RV 1569 BlgNR 27. GP ; 185/ME)
Die Novelle dient der Umsetzung
- der delegierten RL (EU) 2021/1270 [zur Änderung der RL 2010/43/EU in Bezug auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und - faktoren] und
- der RL (EU) 2021/2261 [zur Änderung der RL 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von OGAW].
Verwaltungsgesellschaften und gegebenenfalls Investmentgesellschaften sollen hinkünftig die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren auf den Wert einer Anlage bedenken, begrenzen und steuern und damit in Zusammenhang stehende Interessenkonflikte unterbinden.
Haben die Verwaltungsgesellschaften und gegebenenfalls Investmentgesellschaften ein Basisinformationsblatt für ein Anlageprodukt erstellt, das den Vorgaben der VO (EU) 1286/2014 [über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)] entspricht, haben sie zukünftig weder ein Kundeninformationsdokument (KID) zu erstellen noch zusätzliche oder abweichende Anforderungen auf Basis der §§ 134 und 135 InvFG 2011 zu erfüllen.
Die gesetzlichen Bestimmungen betr Nachhaltigkeitskriterien treten am 1. 8. 2022 in Kraft, die Regelungen betr Erstellung eines Basisinformationsblattes erst am 1. 1. 2023.