Gewaltschutzgesetz 2019

GesetzgebungZivilrechtKolmasch/Kriwanek/TumaDezember 2019

Ua Verstärkung des Opferschutzes bei Verjährung von Schadenersatzansprüchen, Verbesserungen bei Gewaltschutzverfügungen, Erweiterung des Betretungsverbots um ein Annäherungsverbot, Strafverschärfung bei Gewalt- und Sexualdelikten, Vereinheitlichung der Melde- und Anzeigepflicht für Angehörige von Gesundheitsberufen

Inkrafttreten

1.1.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

9.12.2019

Betroffene Normen

ABGB, EO, SPG, StGB

Betroffene Rechtsgebiete

Schadenersatz, Exekutionsrecht, Familienrecht, Strafrecht

Quelle

BGBl I 2019/105

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche geändert werden (Gewaltschutzgesetz 2019), BGBl I 2019/105 vom 29. 10. 2019 (AA-150 26. GP ; IA 970/A 26. GP ; 158/ME 26. GP ).

Zivilrechtlicher Teil

Das GewaltschutzG 2019 enthält vor allem strafrechtliche Maßnahmen, wie etwa weitere Strafverschärfungen bei Gewalt- und Sexualdelikten. Einige Neuerungen sind auch im zivilrechtlichen Bereich vorgesehen, insb in Bezug auf die Verjährung von Schadenersatzansprüchen minderjähriger Opfer von Straftaten und auf die Gewaltschutzverfügungen. Diese Änderungen, die im Folgenden kurz vorgestellt werden, treten – soweit nichts anderes angegeben ist – am 1. 1. 2020 in Kraft.

Schadenersatzverjährung
  • Um den Schutz minderjähriger Opfer von Straftaten zu verbessern, sieht ein Zusatz zu § 1494 Abs 2 ABGB vor, dass die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 1489 S 2 ABGB für Schadenersatzansprüche aus qualifizierten strafbaren Handlungen unabhängig von der Vertretung frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahrs des Geschädigten zu laufen beginnt. Nach dem Übergangsrecht in § 1503 Abs 13 ABGB ist die Neuregelung auch auf Altfälle anzuwenden, sofern die Verjährung am 1. 1. 2020 noch nicht eingetreten ist. Die ursprünglich geplante Regelung, die eine an die Strafbarkeitsverjährung anknüpfende Hemmungsregelung enthielt und die Fortlaufshemmung bis zum 18. Lebensjahr auf Opfer von Sexualdelikten beschränkte (970/A 26. GP ; 158/ME 26. GP ), wurde wegen Kritik nicht umgesetzt (siehe dazu Uitz/Weichbold, Verjährungsrechtliche Aspekte des Gewaltschutzgesetzes 2019 – Untersuchung des Initiativantrags, Zak 2019/450, 247).
Einstweilige Verfügungen

Schutz vor Gewalt in Wohnungen (§ 382b EO)

  • Das Gericht erhält die Möglichkeit, die Geltungsdauer der Verfügung zusätzlich zur Höchstfrist mit dem rechtskräftigen Abschluss eines noch nicht eingeleiteten Hauptverfahrens festzulegen (§ 382b Abs 2 EO).
  • Die bei einer minderjährigen Partei bestehende Pflicht zur Verständigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers wird auf das Pflegschaftsgericht ausgedehnt (§ 382c Abs 3 Z 2 EO).
  • Klarstellung, dass die Gewaltschutzverfügung auch nach den Regeln der Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 346 ff EO) vollzogen werden kann, dh mit Geld- und Haftstrafen (§ 382d Abs 4 EO).
  • Der neue § 382d Abs 5 EO soll nach den Mat (970/A 26. GP 42) die Grundlage dafür schaffen, dass das Gericht gem § 382d Abs 2 EO abgenommene oder gem § 38a SPG bei Gericht erlegte Schlüssel anderen Personen ausfolgen kann als jenen, denen sie abgenommen wurden. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Parteien vor der Ausfolgung einzuvernehmen sind. Wenn die Verfügungsberechtigung strittig ist, werden die Schlüssel weiter verwahrt und die Parteien auf den streitigen Rechtsweg verwiesen.

Allgemeiner Schutz vor Gewalt (§ 382e EO)

  • Die allgemeine Gewaltschutzverfügung wird mit § 382e Abs 1 Z 3 EO um ein Annäherungsverbot erweitert (Verbot, sich dem Antragsteller oder bestimmt bezeichneten Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern). Nach den Mat (AA-150 26. GP ) verstößt nur eine bewusste oder für möglich gehaltene, nicht aber eine zufällige Annäherung gegen ein an die Person des Antragstellers gebundenes Annäherungsverbot.
  • Auch bei der Geltungsdauer einer allgemeinen Gewaltschutzverfügung kann ein erst einzuleitendes Hauptverfahren berücksichtigt werden (§ 382e Abs 2 EO).

Anti-Stalking (§ 382g EO)

  • Erweiterung der Anti-Stalking-Verfügung um ein Annäherungsverbot und das Verbot, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs – zB im Internet – wahrnehmbar zu machen oder zu halten (§ 382g Abs 1 Z 7 und 8 EO).
  • Wie bei den Gewaltschutzverfügungen kann bei der Geltungsdauer ein erst einzuleitendes Hauptverfahren berücksichtigt werden (§ 382e Abs 2 EO).

Weitere Neuerungen

  • Anpassung von einstweiligen Verfügungen nach §§ 382b, 382e und 382g EO: Der neue § 399c EO eröffnet der gefährdeten Partei die Möglichkeit, die faktischen Elemente einer solchen Verfügung an geänderte Umstände anpassen zu lassen, wenn dies erforderlich ist, um ihr Wirkung zu verleihen. Als Beispiel nennen die Mat (970/A 26. GP 44) Adressänderungen. Zuständig ist das für die Erlassung der Verfügung zuständige Gericht. Der Gegner ist vor der Entscheidung nicht einzuvernehmen, kann aber Widerspruch erheben.
  • In § 1 Abs 1 SPG-Novelle 2013, der Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen nach §§ 382b, 382e und 382g EO zu Verwaltungsübertretungen erklärt, wird der Strafrahmen deutlich erhöht. Verhängt werden können Geldstrafen bis zur Höhe von 2.500 €, im Wiederholungsfall sogar 5.000 € (bisher 500 €). Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nun bis zu sechs Wochen betragen (bisher zwei Wochen).
Namensänderung
  • Mit § 2 Abs 1 Z 10a NÄG wird für Opfer iSd § 65 Z 1 lit a StPO (insb Opfer von Gewalttaten und sexuellem Missbrauch) ein eigener Antragsgrund für die Änderung von Vor- und Nachnamen geschaffen. Dies hat zur Folge, dass die in § 6 NÄG geregelte Befreiung von Gebühren und Verwaltungsabgaben auch diesen Personenkreis erfasst. Diese Änderung tritt mit 1. 3. 2020 in Kraft (§ 11 Abs 10 NÄG).
Kinder- und Jugendschutz
Verbrechensopferleistungen
  • Der Kreis der nach dem VOG Anspruchsberechtigten wird um Opfer von Einbruchdiebstählen erweitert, wobei diesen nur Leistungen der Krisenintervention und Psychotherapie zustehen (§ 1 Abs 9 VOG).
  • Klarstellung, dass in Österreich geschädigten EU-Bürgern die Leistungen ohne Prüfung und Anrechnung ausländischer Leistungen gebühren (§ 8 Abs 3 VOG).
  • Ausdehnung der Antragsfrist nach § 10 Abs 1 VOG, die mit der Körperverletzung, der Gesundheitsschädigung oder dem Tod des Opfers zu laufen beginnt, von zwei auf drei Jahre.
  • Begünstigung minderjähriger Opfer durch eine zusätzliche Antragsfrist von drei Jahren, die ab der rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens läuft (§ 10 Abs 1a VOG). In diesem Fall besteht ein Leistungsanspruch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung ausdrücklich bestätigt wird.

Strafrechtlicher Teil

Als Datum des Inkrafttretens ist va der 1. 1. 2020 vorgesehen.

Betretungs- und Annäherungsverbot

Mit dieser Novelle erfolgt eine Neustrukturierung des Betretungsverbots im SPG (§ 38a SPG).

In Zukunft kann nicht mehr nur ein Betretungsverbot für konkrete Orte und Bereiche erlassen, sondern auch die Annäherung des Gefährders an die gefährdete Person unterbunden werden: Nach dem neuen § 38a Abs 1 letzter Satz SPG ist mit dem Betretungsverbot nämlich auf das „Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern“ verbunden (§ 38a Abs 1 letzter Satz SPG). Dieses Annäherungsverbot gilt nach den ParlMat so lange, wie das Betretungsverbot aufrecht ist, und ist an keine sonstige örtliche Konkretisierung gebunden: Demnach bewegt sich der gesetzliche Schutzbereich künftig stets mit der gefährdeten Person mit, gleich ob sich diese etwa in der Schule, bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin befindet. Durch die Neuausrichtung dieser Maßnahme als Betretungs- und Annäherungsverbot wird der örtliche Anwendungsbereich wesentlich erweitert und nicht mehr auf das Alter der gefährdeten Person abgestellt.

Um besondere Situationen zu berücksichtigen, in denen der Gefährder das vom Betretungsverbot erfasste Gebiet aus dringenden Gründen aufsuchen muss, sieht § 38a Abs 3 SPG vor, dass der Gefährder den Verbotsbereich in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen darf.

Darüber hinaus ermöglicht § 38a Abs 9 SPG, dass der Gefährder bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit – etwa aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen – örtliche oder zeitliche Ausnahmen vom Betretungs- und Annäherungsverbot beantragen kann. Gedacht ist dabei etwa an das Betreten eines Krankenhauses (etwa zur täglichen Dialyse) oder zum Betreten der Arbeitsstätte, die im Umkreis der geschützten Wohnung liegen. Die Ausnahme kann sich stets nur auf das Annäherungsverbot und den Umkreis von fünfzig Metern um die vom Betretungsverbot erfasste Wohnung beziehen, niemals auf die Wohnung selbst – die Wohnung soll stets vollumfänglich geschützt bleiben.

Um nach der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots eine rasche Beratung des Gefährders zur Deeskalation und Vorbeugung von Gewalttaten zu bewirken, ist eine verpflichtende Gewaltpräventionsberatung durch geeignete Gewaltpräventionszentren vorgesehen. Demnach hat sich der Gefährder binnen fünf Tagen nach der Anordnung des Verbots mit der Einrichtung in Verbindung zu setzen und einen Beratungstermin zu vereinbaren (§ 38a Abs 8 SPG).

Strafverschärfungen

Bei Gewalt- und Sexualdelikten werden die Strafdrohungen weiter verschärft:

  • So gilt künftig eine höhere Strafuntergrenze, wenn besondere Gewalt ausgeübt wird oder eine Waffe im Spiel ist (vgl § 39a StGB).
  • Zudem sind Rückfallstäter zwingend höher zu bestrafen (§ 39 Abs 1 StGB). Ist der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so erhöht sich das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte (höchstens jedoch auf zwanzig Jahre), wenn er nach Vollendung des 19. Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht.Bisher hatte nach § 39 Abs 2 StGB idgF eine frühere Strafe außer Betracht zu bleiben, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen waren. Diese Frist wird bei Verurteilungen wegen einer mit zehn oder mehr Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung auf zehn Jahre verlängert.
  • Die Mindeststrafe für Vergewaltigung wird von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht (§ 201 Abs 1 StGB) und eine gänzlich bedingte Strafe ausgeschlossen (§ 43 Abs 3 StGB).
  • Für Stalker, die ihr Opfer länger als ein Jahr beharrlich verfolgen, ist eine Erhöhung des Strafrahmens auf drei Jahre vorgesehen (§ 107a Abs 3 StGB). Zudem kann künftig auch jemand bestraft werden, der „Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs“ der verfolgten Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht (§ 107a Abs 2 Z 5 StGB).
  • Bei fortgesetzter Gewaltausübung gegen Unmündige und Wehrlose drohen – statt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren – nun ein Jahr bis zehn Jahre Haft (§ 107b Abs 3a StGB).
  • Vorgesehen ist weiters eine Gleichstellung von Personen zwischen 18 und 21 Jahren mit Erwachsenen bei mehreren Delikten (§ 19 Abs 4 JGG).

Besserer Schutz von Hilfsdiensten

Eine weitere Änderung des StGB zielt auf einen besseren Schutz von Krankenhauspersonal, Sanitätern und Organen von Feuerwehren (§ 91a StGB): Für tätliche Angriffe gegen diesen Personenkreis bzw zugefügte Körperverletzungen gelten künftig – wie jetzt schon für Lenker öffentlicher Verkehrsmittel – besondere Strafbestimmungen.

Berufsverbot, Tätigkeitsverbot

Bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohter strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben oder die Freiheit oder strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen oder wehrlosen Person wird ein Verbot der Tätigkeit mit Kindern oder wehrlosen Personen für unbestimmte Zeit vorgesehen (§ 220b Abs 1 und Abs 2 StGB; 970/A 26. GP S 35 spricht von einem „lebenslangen“ Tätigkeitsverbot); bisher konnte auch ein befristetes Tätigkeitsverbot verhängt werden.

Änderung von Namen und SV-Nummer

Im „Gewaltschutzpaket“ enthalten ist weiters eine Änderung des Namensänderungsgesetzes und des ASVG: Gewaltopfer, die ihren Namen ändern wollen, sind künftig von Gebühren befreit und können im Bedarfsfall auch eine neue Sozialversicherungsnummer beantragen, um untertauchen zu können (vgl § 2 Abs 1 Z 10a und Abs 2 NÄG, § 460d Abs 2 und Abs 3 ASVG).

Melde- und Anzeigepflicht der Gesundheitsberufe

Vereinheitlicht wird die Melde- und Anzeigepflicht für Angehörige von Gesundheitsberufen wie Ärzten, Pflegepersonal, Psychologen und Psychotherapeuten bei schwerwiegenden Gewaltdelikten. Zudem ist künftig auch ein Verdacht auf Vergewaltigung zu melden.

Eine Anzeige kann unterbleiben, wenn ein für die berufliche Tätigkeit notwendiges persönliches Vertrauensverhältnis untergraben werden könnte oder eine Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen Patienten widerspricht. Voraussetzung ist, dass keine unmittelbare Gefahr für die betroffene oder eine andere Person besteht.

Erleichtert wird auch der Informationsaustausch von Ärzten untereinander.

Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenzen

Auch als Reaktion auf den Mordfall am Wiener Brunnenmarkt wird eine Rechtsgrundlage für die Einberufung von sogenannten sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen geschaffen (§ 22 Abs 2 SPG). Ziel ist es, bei „High-Risk-Fällen“ unter der Leitung der Sicherheitsbehörde besondere Schutzmaßnahmen für gefährdete Personen möglichst effizient aufeinander abzustimmen; einbezogen werden dabei Behörden und „Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben, insbesondere zum Zweck des Schutzes vor und der Vorbeugung von Gewalt sowie der Betreuung von Menschen, betraut sind“.

Gebührenbefreiung, Verjährung

Weitere Punkte des „Gewaltschutzpakets“ betreffen die Gebührenbefreiung von Kopien oder Abschriften des Vernehmungsprotokolls (§ 52 Abs 2 Z 4 StPO).

Literatur

  • Erlebach, Die Anzeigepflicht für Psychologen und Psychotherapeutinnen im neuen Gewaltschutzgesetz 2019, iFamZ 2019, 379.
  • Kert, Aktuelles: Gewaltschutzgesetz 2019 beschlossen, EF-Z 2019/139, 256.
  • Klein/Wagner, Das Gewaltschutzgesetz 2019 – strafrechtliche Aspekte im Überblick, iFamZ 2019, 384.
  • Kolmasch, Gewaltschutzgesetz 2019, Zak 2019/631, 350.
  • Mayrhofer, Das neue Annäherungsverbot: Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz aus Sicht einer Opferschutzeinrichtung, iFamZ 2019, 372.
  • Pesendorfer, Das Gewaltschutzgesetz 2019 – familienrechtliche Aspekte im Überblick, iFamZ 2019, 292
  • Pesendorfer, Das Gewaltschutzgesetz 2019 – Änderungen bei den einstweiligen Verfügungen, iFamZ 2019, 367.
  • Pesendorfer, Gewaltschutzgesetz 2019 - Neues zur Dauer der einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt, Zak 2019/752, 411.
  • Uitz/Weichbold, Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach dem Gewaltschutzgesetz 2019, iFamZ 2019, 376



Stichworte