Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (VRUN)

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaJuli 2024

Umsetzung der RL (EU) 2020/1828 [über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher …  ( „Verbandsklagen-RL“)]; Erhebung von Verbandsklagen von sog Qualifizierten Einrichtungen

Inkrafttreten

18.7.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

18.7.2024

Betroffene Normen

GGG, KSchG, QEG, RATG, ZPO

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2024/85, BR 11. 7. 2024 , 1027/BNR , AB 2616 , RV 2602 BlgNR 27. GP , 333/ME

Bundesgesetz, mit dem ein Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz erlassen wird und die Zivilprozessordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Verbandsklagen-Richtlinie-UmsetzungsNovelle – VRUN) (1027/BNR , AB 2616 , RV 2602 BlgNR 27. GP , 333/ME)

Die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (VRUN) dient der Umsetzung der RL (EU) 2020/1828 [über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher … („Verbandsklagen-RL“)] und umfasst insb die Erlassung des Qualifizierte Einrichtungen Gesetzes (QEG). Nach dem Grundkonzept der Verbandsklagen-RL sollen sog Qualifizierte Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten „benannt“ werden, Verbandsklagen erheben können. Aus diesem Grund verlangt die RL von den Mitgliedstaaten, ein Regelungssystem zur „Benennung“ und „Überwachung“ dieser Einrichtungen zu schaffen; dabei geht es somit um ein Zulassungs- und Überwachungsverfahren. Die Umsetzung dieser Verpflichtung bildet das Kernstück des Qualifizierte Einrichtungen Gesetzes. Die sog Qualifizierten Einrichtungen sind berechtigt, im kollektiven Interesse von Verbrauchern Klagen auf Unterlassung (Beendigung und Verbot) und auf Abhilfe (Gestaltung sowie Leistung) gegen Unternehmer zu erheben, wobei Abhilfeklagen die Betroffenheit von mindestens 50 Verbrauchern voraussetzen und Beitritte erlauben (Opt-In).

Ungeachtet der Vorschriften über die Kriterien der Verbandsklagen-RL für die Anerkennung einer Qualifizierten Einrichtung, ermöglicht es Art 4 Abs 7 der Verbandsklagen-RL , öffentliche Stellen (public bodies) zu benennen. Dies sind grds die in § 29 KSchG genannten öffentlichen Stellen, die auch schon bisher verbandsklagebefugt waren. Da diese Möglichkeit einer Anerkennung ex lege von der Verbandsklagen-RL nur für öffentliche Stellen vorgesehen ist, sind alle anderen in § 29 KSchG Genannten nur als Qualifizierte Einrichtungen nach § 2 QEG zu bestimmen; einer Anerkennung bedarf es in beiden Fällen nicht. Wenn Letztere grenzüberschreitend tätig werden wollen, müssen sie aber die in § 1 QEG genannten Kriterien erfüllen und ihre Anerkennung beantragen.

Die Drittfinanzierung von Verbandsklagen ist möglich; die Ausgestaltung von Verträgen über eine Drittfinanzierung wird bewusst einer privatautonomen Regelung überlassen.

Das QEG ist am Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft getreten, somit am 18. 7. 2024.