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Bauwerkhaftung

SchadenersatzBesondere HaftungsfälleKolmaschMärz 2024

Die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB hat einen großen praktischen Anwendungsbereich, weil sie in der Judikatur über den Wortlaut hinaus weit ausgelegt und zudem auf ähnliche Fälle analog angewendet wird. In dieser weiten Auslegung erfasst die Bestimmung etwa auch Schäden, die durch Absturz von einem Bauwerk, den Sturz in einen Schacht, den Aufprall gegen ein künstliches Hindernis (wie eine Absperrkette oder einen Poller) sowie durch abgebrochene Äste entstehen. Gegenüber der allgemeinen deliktischen Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bietet sie bedeutende Vorteile.

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