Unter bestimmten Voraussetzungen werden gesetzliche Unterhaltsforderungen vom Staat bevorschusst, wenn der Unterhaltsschuldner säumig ist. Man unterscheidet Titelvorschüsse, die während des Exekutionsverfahrens oder wegen Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung aufgrund eines bestehenden Unterhaltstitels gewährt werden, und Richtssatzvorschüsse, die keinen Unterhaltstitel voraussetzen. Während Titelvorschüsse die Titelhöhe erreichen können, sind für die Höhe von Richtsatzvorschüssen Richtsätze maßgeblich.