vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zuständigkeit - einstweilige Verfügung

Exekutionsrechteinstweilige VerfügungRosenmayrMärz 2019

Für Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist prinzipiell das Gericht des Hauptprozesses zuständig. Ist noch kein Verfahren anhängig oder bereits abgeschlossen, so ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Gegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte