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Sittenwidrigkeit

SchuldrechtAllgemeinesKolmaschMärz 2024

Nach der Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB sind sittenwidrige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen nichtig. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, mit dem besonders krasse Eingriffe in Rechtswerte oder rechtlich geschützte Interessen durch privatautonome Gestaltung verhindert werden können.

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