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Form

SchuldrechtFormKolmaschMärz 2024

Im Zivilrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Dieser Grundsatz wird jedoch vielfach durch gesetzliche oder vereinbarte Formerfordernisse durchbrochen.

Formfreiheit

§ 883 ABGB statuiert den Grundsatz der Formfreiheit, der für alle ein- wie mehrseitigen Rechtsgeschäfte und rechtlichen Erklärungen gilt. Grundsätzlich können Willenserklärungen formfrei – also auch mündlich oder konkludent – abgegeben werden.

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