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Außerordentliche Verwaltung

Miet- und WohnrechtWohnungseigentumRichterJänner 2023

Komplementär zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung beschreibt § 29 WEG die außerordentliche Verwaltung als jene, welche über die in § 28 WEG genannten Angelegenheiten hinausgeht, insbesondere nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen. Eine taxative Aufzählung der Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung wurde vom Gesetzgeber nicht getroffen; zur Durchführung durch den Verwalter bedarf es eines vorherigen Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer (§ 29 Abs 6 WEG), die Überstimmten können dessen gerichtliche Aufhebung verlangen.

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