Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Diese ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, mindestens aber der Grundstückswert. Die Gegenleistung kann dabei ein Tun oder Unterlassen sein und umfasst jede denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks dem Verkäufer versprochen wird. § 5 Abs 1 GrEStG enthält zwar eine Aufzählung von Gegenleistungen bei bestimmten Erwerbsvorgängen. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend und vollständig.