Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen gewerberechtlichen Geschäftsführer (kurz Gf) bestellen. Zwingend ist die Bestellung eines Gf bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften sowie bei fehlendem Befähigungsnachweis des Gewerbeinhabers und allenfalls bei nicht-inländischem Wohnsitz des Gewerbeinhabers. Der Gf ist der Gewerbebehörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich (verwaltungs-strafrechtliche Verantwortung), dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes.