In bestimmten Fällen entsteht das Pfandrecht bereits aufgrund des Gesetzes. Gesetzliche Pfandrechte bestehen vor allem aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften; sie entstehen ohne eigenen Begründungsakt und bedürfen keiner Eintragung im Grundbuch; eine dennoch vorgenommene Eintragung wirkt lediglich deklarativ und kann daher auch noch nach Insolvenzeröffnung erfolgen. Gesetzliche Pfandrechte werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Sie gehen allen sonstigen Pfandrechten vor.