Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist der vertragliche Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen, um durch eine bestimmte erlaubte Tätigkeit einen gemeinsamen, erlaubten Zweck zu verfolgen. Die gesetzlichen Bestimmungen zur GesbR finden sich in den §§ 1175 ff ABGB. Es handelt sich um dispositive Regelungen, weshalb sich weite vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. Die GesbR hat Auffangfunktion und ihre gesetzlichen Bestimmungen sind mitunter auch auf andere Gesellschaftsformen anwendbar, wenn keine besonderen Vorschriften bestehen (§ 1175 ABGB).