Während handelsrechtliche Geschäftsführer die GmbH nach außen hin vertreten, sind gewerberechtliche Geschäftsführer dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Ist ein handelsrechtlicher Geschäftsführer echter Arbeitnehmer, sind auf diesen wesentliche Teile des Arbeitsrechts nicht anzuwenden (2. Teil des ArbVG: allgemeiner Kündigungsschutz, Betriebsvereinbarungen, AZG, ARG). Auch viele Kollektivverträge sehen Ausnahmen für handelsrechtliche Geschäftsführer vor.