Das Gestaltungsrecht der Wandlung/Auflösung des Vertrags kann der Übernehmer nach dem Gesetzestext nur dann erfolgreich geltend machen, wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist. Da diese Voraussetzung europäischen Ursprungs ist und es lange keine EuGH Rechtsprechung gab, sind die Kriterien dafür, wann ein Mangel geringfügig ist, in der Lehre und Rechtsprechung Gegenstand zahlreicher Unsicherheiten. Nach dem OGH ist grundsätzlich eine Interessenabwägung vorzunehmen.