Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach der EuGVVO ist in der Praxis einer der wichtigsten Wahlgerichtsstände. Gem Art 7 lit a Z 1 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat geklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.