Der Genossenschaftsvertrag bildet das Lebensgesetz der Genossenschaft und regelt ihre Organisation sowie das Verhältnis der Genossenschaft zu ihren Mitgliedern. Er hat einen gesetzlich zwingend vorgegebenen und umfangreichen Mindestinhalt (§ 5 GenG). Fakultative Satzungsbestandteile finden sich in § 5a GenG. Abweichungen vom GenG sind nur in gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig (§ 11 GenG). Ergänzungen dürfen dem GenG bloß nicht widersprechen.