Nach dem dispositiven Gesetzesrecht sind Geldschulden Bringschulden mit Erfüllungsort am Gläubigersitz. Dies ist insb für die Rechtzeitigkeit der Leistung von Bedeutung. Sofern keine bestimmte Erfüllungsart vereinbart ist, kann der Schuldner wählen, ob er die Geldschuld im Weg der Barzahlung oder durch Banküberweisung erfüllt.