Gem § 26h UWG können Inhaber von Geschäftsgeheimnissen in Zivilverfahren das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und seine Verletzung zunächst glaubhaft machen, sodass das Gericht in der Folge Schutzmaßnahmen anzuordnen hat. Der Prozessgegner kann jedoch die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses beantragen, wenn dies zur Rechtsverfolgung im Sinne eines fairen Verfahrens notwendig ist.