In bestimmten Fällen können – auf Antrag eines Betroffenen – Medieninhaber dazu verpflichtet werden, Klarstellungen über den Betroffenen zu veröffentlichen. Dies kann im Rahmen der Gegendarstellung (§ 9 MedienG), der Urteilsveröffentlichung (§ 34 MedienG) oder der nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens (§ 10 MedienG) geschehen.