Durch Gefahrtragung und Gefahrenübergang wird geregelt, wer den Nachteil einer zufälligen Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs in einem Rechtsverhältnis zu tragen hat. Auszugehen ist zunächst von § 1311 ABGB, der bestimmt, dass der Eigentümer die Gefahr der zufälligen Beschädigung selbst zu tragen hat. Diese Regeln sind dispositives Recht. Durch Parteienvereinbarung kann der Gefahrenübergang abweichend bestimmt werden.