Bei einer Garantie gem § 880a ABGB verpflichtet sich der Garant dem Begünstigten gegenüber für einen bestimmten Erfolg einzustehen und auf volle Genugtuung bei Ausbleiben der Leistung zu haften (Erfolgs- oder Garantiezusage). Der Garantievertrag unterliegt der formellen Garantiestrenge und den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB. Die Garantie ist, soweit sie eine Leistungsgarantie darstellt, abstrakt und somit losgelöst vom zugrunde liegenden Valuta- und/oder Deckungsverhältnis. Eine Garantie kann zwei- oder dreipersonal (idR Bankgarantie) ausgestaltet sein.