Vergütungen, die ein Dienstgeber an einen Dienstnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienst- oder Lehrverhältnisses gewährt, zählen nicht zum beitragspflichtigen Entgelt. Dabei nennt das Gesetz beispielhaft Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder. Der Dienstgeber kann eine freiwillige Abfertigung im Fall einer Beendigung des Dienstverhältnisses daher beitragsfrei abrechnen.