Von einer freiwilligen Abfertigung spricht man, wenn der Arbeitnehmer im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses weder aufgrund des Gesetzes noch aufgrund des Kollektivvertrages einen Anspruch auf die Auszahlung hat. Die Zahlung entspringt dem freien Willen des Arbeitgebers. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine freiwillige Abfertigung allenfalls im Dienstvertrag (zB durch eine freiwillige Anrechnung von Vordienstzeiten) oder einer (freien) Betriebsvereinbarung geregelt ist. Der Arbeitgeber gewährt sie häufig als Dank und in Anerkennung langjähriger Dienste.