Besteht Unsicherheit über die rechtliche Qualifikation einer Grundfläche als Wald, so kann ein Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs 1 ForstG 1975 von Amts wegen oder auf Antrag eines Berechtigten eingeleitet werden.
Verfahren
Zweck des Verfahrens ist die Feststellung, ob eine bestimmte Grundfläche als Wald iSd § 1a ForstG 1975 zu qualifizieren ist oder ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen des ForstG 1975 unterliegt.