Für den Arbeitnehmer besteht für die Dauer der Sterbebegleitung, der Begleitung schwerst erkrankter Kinder, der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit nach § 29 AlVG weiterhin ein Versicherungsschutz in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn er zuvor pflichtversichert war. Es wird dadurch sichergestellt, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Sachleistungen in der KV hat und er weiterhin Beitragszeiten in der PV erwirbt. Wenn er allerdings zuvor geringfügig beschäftigt und somit nur unfallversichert war, wird durch die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme kein Vollversicherungsschutz erworben.