Fallprüfungsschema zu § 2 UWG | |||
Schritt 1 | „Schwarze Liste“ | Liegt ein Per-se-Verbot im Sinne der „schwarzen Liste“ (Z 1–23 im Anhang zum UWG) vor? | Wenn ja, Rechtsfolgen nach § 1 Abs 1 iZm § 2 Abs 3 UWG. Wenn nein, Schritt 2. |
Schritt 2 | Prüfung persönliche und sachliche Anwendbarkeit des § 2 UWG | Liegen möglicherweise irreführende Handlungen ([i] Geschäftspraktiken mit unrichtigen Angaben; [ii] sonstige Geschäftspraktiken mit Täuschungseignung [wenn ja in Bezug auf die Referenzpunkte des § 2 Abs 1 Z 1–7 UWG, siehe Schritt 4] oder [iii] Sondertatbestände) oder irreführende Unterlassungen (§ 2 Abs 4–6 UWG) vor? | Wenn nein, keine irreführende Handlung nach § 2 UWG. Wenn ja: Schritt 3. |
Schritt 3 | Prüfung, ob nach maßgeblicher Verkehrsauffassung irreführend | Ermittlung des angesprochenen Verkehrskreises; Feststellung der maßgeblichen Verkehrsauffassung: Allgemeinheit, Fachpublikum, besonders schützenswerte Verbraucher etc | Wenn nein: keine irreführende Handlung nach § 2 UWG; wenn ja: Schritt 4. |
Schritt 4 | Unterscheidung zwischen irreführenden Handlungen und irreführenden Unterlassungen | Sollte sich bereits aus Schritt 2 ergeben, in manchen Fällen ist die Abgrenzung jedoch schwierig. Bei Handlungen: (i) Bereits unwahre Angaben sind zur Täuschung geeignet, wenn der Verbraucher von der Richtigkeit der unrichtigen Angabe ausgeht; Täuschungseignung ist nicht gesondert zu prüfen (keine Referenzpunkte); Bei Unterlassungen reicht das Vorenthalten wesentlicher Informationen aus; Täuschungseignung ist nicht gesondert zu prüfen (keine Referenzpunkte). | Wenn keine unrichtigen Angaben oder Vorenthalten wesentlicher Informationen und keine Täuschungshandlungen in Bezug auf Referenzpunkte: keine irreführende Handlung; wenn ja, Schritt 5. |
Schritt 5 | Relevanzprüfung | Hat die jeweilige Geschäftspraktik solche Fehlvorstellungen beim Durchschnittsverbraucher bewirkt, dass diese für das angestrebte Geschäft kausal sind oder sein können? | Wenn nein: keine wettbewerbswidrige Handlung iSd UWG; wenn ja: Schritt 5. |
Schritt 5 | Erheblichkeitsprüfung nach § 1 Abs 1 UWG | Wenn erheblich: rechtlich sanktionierbare unlautere Handlung; Wenn nicht erheblich: rechtlich nicht sanktionierbare unlautere Handlung; | Wenn nein: keine wettbewerbswidrige Handlung iSd UWG; wenn ja: unlautere Geschäftspraktik iSd § 1 UWG iVm § 2 UWG. |