Fallprüfungsschema zu § 2 UWG

UnternehmensrechtUWGArbeitshilfenBaumgartnerSeptember 2024

Fallprüfungsschema zu § 2 UWG

Schritt 1

Schwarze Liste

Liegt ein Per-se-Verbot im Sinne der „schwarzen Liste“ (Z 1–23 im Anhang zum UWG) vor?

Wenn ja, Rechtsfolgen nach § 1 Abs 1 iZm § 2 Abs 3 UWG.

Wenn nein, Schritt 2.

Schritt 2

Prüfung persönliche und sachliche Anwendbarkeit des § 2 UWG

Liegen möglicherweise irreführende Handlungen

([i] Geschäftspraktiken mit unrichtigen Angaben;

[ii] sonstige Geschäftspraktiken mit Täuschungseignung [wenn ja in Bezug auf die Referenzpunkte des § 2 Abs 1 Z 1–7 UWG, siehe Schritt 4] oder

[iii] Sondertatbestände) oder irreführende Unterlassungen (§ 2 Abs 4–6 UWG) vor?

Wenn nein, keine irreführende Handlung nach § 2 UWG.

Wenn ja: Schritt 3.

Schritt 3

Prüfung, ob nach maßgeblicher Verkehrsauffassung irreführend

Ermittlung des angesprochenen Verkehrskreises; Feststellung der maßgeblichen Verkehrsauffassung: Allgemeinheit, Fachpublikum, besonders schützenswerte Verbraucher etc

Wenn nein: keine irreführende Handlung nach § 2 UWG; wenn ja: Schritt 4.

Schritt 4

Unterscheidung zwischen irreführenden Handlungen und irreführenden Unterlassungen

Sollte sich bereits aus Schritt 2 ergeben, in manchen Fällen ist die Abgrenzung jedoch schwierig.

Bei Handlungen: (i) Bereits unwahre Angaben sind zur Täuschung geeignet, wenn der Verbraucher von der Richtigkeit der unrichtigen Angabe ausgeht; Täuschungseignung ist nicht gesondert zu prüfen (keine Referenzpunkte);
(ii) bei sonstigen Geschäftspraktiken ist der Bezug auf § 2 Abs 1 Z 1–7 UWG (Referenzpunkte) zu prüfen.

Bei Unterlassungen reicht das Vorenthalten wesentlicher Informationen aus; Täuschungseignung ist nicht gesondert zu prüfen (keine Referenzpunkte).

Wenn keine unrichtigen Angaben oder Vorenthalten wesentlicher Informationen und keine Täuschungshandlungen in Bezug auf Referenzpunkte: keine irreführende Handlung;

wenn ja, Schritt 5.

Schritt 5

Relevanzprüfung

Hat die jeweilige Geschäftspraktik solche Fehlvorstellungen beim Durchschnittsverbraucher bewirkt, dass diese für das angestrebte Geschäft kausal sind oder sein können?

Wenn nein: keine wettbewerbswidrige Handlung iSd UWG;

wenn ja: Schritt 5.

Schritt 5

Erheblichkeitsprüfung nach § 1 Abs 1 UWG

Wenn erheblich: rechtlich sanktionierbare unlautere Handlung; Wenn nicht erheblich: rechtlich nicht sanktionierbare unlautere Handlung;
Im B2C-Bereich muss sich die geschäftliche Entscheidung, die auf einer relevanten Täuschung beruht, in geldwerten Veränderungen im Vermögen des Verbrauchers manifestieren (keine Bagatellfälle).114 Ob 186/08v = ecolex 2009, 246.

Wenn nein: keine wettbewerbswidrige Handlung iSd UWG;

wenn ja: unlautere Geschäftspraktik iSd § 1 UWG iVm § 2 UWG.

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