Wer als betreibender Gläubiger gegen einen Verpflichteten exekutiv vorgehen möchte, muss zu einer Exekutionsbewilligung gelangen. So unterschiedlich die einzelnen Vollzugsarten auch sind (Fahrnisexekution, Forderungsexekution, Zwangsversteigerung, Räumungsexekution etc), ihnen allen liegt eine gerichtliche Exekutionsbewilligung zugrunde.