Wenn der Verpflichtete die gegen ihn geführte Exekution bekämpft, führt dies nicht automatisch zu einem Stopp bzw einer Unterbrechung des Exekutionsverfahrens. Der Verpflichtete muss vielmehr ausdrücklich die Aufschiebung der Exekution bis zur Entscheidung über seine Aktion beantragen. Das entsprechende Aufschiebungsverfahren ist in den §§ 42 ff EO geregelt.