Unter Ermessen (§ 20 BAO) versteht man die Herstellung einer einzelfallbezogenen Sachgerechtigkeit.
Lesen Sie in der Essenz, wann die Abgabenbehörden Ermessen üben dürfen und wie, also mit welcher Maßgabe, sie dieses anwenden müssen. Darüberhinaus finden Sie wichtige Informationen zur optimalen Verfahrensführung in Ermessensangelegenheiten sowie zu den Möglichkeit der Bekämpfung einer Ermessensscheidung.