§ 8 Abs 3 HS 2 MRG normiert eine Eingriffshaftung des Vermieters und seine Pflicht zur Entschädigung für Gebrauchsbeeinträchtigungen des Mietobjektes durch Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten.
§ 8 MRG entfaltet nur im Vollanwendungsbereich Geltung.