Der Ausspruch der Entlassung hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem der Arbeitgeber Kenntnis vom Entlassungsgrund erhalten hat. Dem Arbeitgeber steht eine kurze Überlegungsfrist für Einholung von Rechtsauskünften offen, allerdings ist dieser Zeitraum nicht genau fixiert und bei klarem Sachverhalt sehr kurz anzusetzen. Es ist in der Regel keine besondere Form des Entlassungsausspruchs vorgesehen. Die Entlassung muss auch nicht explizit den Entlassungsgrund anführen. Der Arbeitgeber ist im Verfahren beweispflichtig für das Vorliegen des Entlassungsgrundes.