Kommt nach Abgabe des Elternteilzeitantrags keine Einigung über eine Elternteilzeit zustande, so ist ein bis zu dreistufiges Verfahren einzuhalten, das nach Scheitern der Verhandlungen bis hin zur Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht führen kann. Besteht ein Anspruch auf Elternteilzeit, hat der Arbeitgeber zu klagen. Besteht kein Anspruch auf Elternteilzeit, so muss der Arbeitnehmer klagen, wenn der Arbeitgeber seinem Teilzeitwunsch nicht zustimmt. Kommt keine Einigung über die Elternteilzeit zustande, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Ersatzkarenz antreten.