Die Elternteilzeit kann gleich im Anschluss an die Schutzfrist (Mutter) bzw acht Wochen nach der Geburt (Vater) bzw erst zu einem späteren Zeitpunkt, zB nach Ende der Karenz, angetreten werden. Eine schriftliche Meldung über die Punkte Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung ist gesetzlich vorgesehen und auch wichtig für die Beweissicherung, auch wenn die Rechtsprechung nicht zwingend Schriftlichkeit voraussetzt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können während der Elternteilzeit sowohl eine Änderung der Elternteilzeit als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils einmal verlangen.