§ 83 Abs 1 und 2 StGB bilden die Grunddelikte der § 83 Abs 3, §§ 84, 85 und 86 StGB. Wichtig ist es, diese Qualifikationen voneinander zu unterscheiden und das einschlägige Delikt zu wählen.
§ 83 Abs 1 und 2 StGB bilden die Grunddelikte der § 83 Abs 3, §§ 84, 85 und 86 StGB. Wichtig ist es, diese Qualifikationen voneinander zu unterscheiden und das einschlägige Delikt zu wählen.

