Betriebliche Einkünfte, die weder der ersten (Land- und Forstwirtschaft) noch der zweiten Einkunftsart (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) zugerechnet werden können, fallen in den dritten Tatbestand der drei betrieblichen Einkunftsarten, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem § 23 EStG. Es existiert somit keine abschließende Aufzählung der betroffenen Einkünften, wie dies in § 21 EStG (Land- und Forstwirtschaft) und in § 22 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) der Fall ist.