Die Eigentümerversammlung ist die willensbildende Zusammenkunft der Wohnungseigentümer; mangels anderer Vereinbarung wird sie gem § 25 Abs 1 WEG zumindest alle zwei Jahre vom Verwalter einberufen. Für diese Einberufung muss kein wichtiger Grund bzw Anlassfall vorliegen. Darüber hinaus kann die Einberufung von zumindest drei Wohnungseigentümern, die zusammen wenigstens 25 % der Eigentumsanteile halten, verlangt werden. Durch Vereinbarung sind Verkürzung und Verlängerung der Zweijahresfrist möglich.