Im Sinne des Gläubigerschutzes soll das Eigenkapitalersatzrecht (kodifiziert im EKEG) dem Usus entgegenwirken, dass Gesellschafter ihrer Gesellschaft Kredite (Fremdkapital) gewähren, anstatt zusätzliche Einlagen (Eigenkapital) zu leisten. In bestimmten Konstellationen werden solche Gesellschafterkredite daher als Eigenkapital ersetzend gewertet und somit der Behandlung von Eigenkapital angenähert. Korrespondierend kennt auch die Insolvenzordnung Sonderbestimmungen, die die Zwecke des Eigenkapitalersatzrechts in der Insolvenz fortführen sollen (§§ 12b, 18a, 26a, 57a IO).