Erst nach erfolgreicher Prüfung der Einhaltung der Formvorschriften gem Art 47 werden Beschwerden auf ihre inhaltliche Zulässigkeit geprüft. Über 95 % der eingebrachten Beschwerden werden als unzulässig bzw unbegründet abgewiesen. Überwiegend handelt es sich um „offensichtlich unbegründete“ Beschwerden. Auch die Nichtausschöpfung des nationalen Rechtsweges, die Anrufung des EGMR als „vierte Instanz“, die Beschwerdeerhebung nach Ablauf der Beschwerdefrist und die Unvereinbarkeit der Beschwerde mit der Konvention oder ihren Protokollen sind häufig vorkommende Unzulässigkeitsgründe.