Der Gerichtshof kann einem Konventionsstaat auftragen, gewisse Maßnahmen oder Handlungen zu setzten bzw. zu unterlassen. Derartige Eilmaßnahmen können bei Vorliegen eines „realen Risikos eines unmittelbar bevorstehenden, irreparablen Schadens“ auf Antrag oder von Amts wegen aufgetragen werden. Die überwiegende Mehrheit der Fälle, in denen einstweilige Maßnahmen verfügt werden, betrifft Abschiebungen und Auslieferungen. Eilanträge müssen alle für den Gerichtshof relevanten Informationen enthalten, jedoch nicht zwingend die Formvorschriften des Art 47 VerfO erfüllen.