In Österreich sind die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf die Erfindungen im Patentgesetz (PatG) geregelt. Eine Diensterfindung liegt vor, wenn im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine patentfähige Erfindung gemacht wird. Nicht auf jede Idee oder einen Verbesserungsvorschlag des Arbeitnehmers ist das Diensterfindungsrecht anwendbar. Eine Patenterteilung ist für das Vorliegen einer Diensterfindung nach dem Patentgesetz nicht erforderlich. Der Abschluss einer Diensterfindungsvereinbarung ist für den Arbeitgeber jedenfalls sinnvoll und empfehlenswert.