Ein Eingriff in die von Art 56 Abs 1 AEUV gewährte Dienstleistungsfreiheit kann nach Art 52 Abs 1 AEUV iVm Art 62 AEUV gerechtfertigt sein. Neben den dort genannten Rechtfertigungsgründen erkennt der EuGH auch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe aufgrund von zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses an. Liegt ein geschriebener oder ungeschriebener Rechtfertigungsgrund vor, ist zu prüfen, ob die eingreifende Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.

