Die Dienstleistungsfreiheit schützt die grenzüberschreitende Mobilität in Form der Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat. Eine Dienstleistung ist nach Art 57 Abs 1 AEUV eine Leistung, die idR gegen Entgelt erbracht wird, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich einer der anderen Grundfreiheiten fällt.

