Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Verpflichtete kann dabei nur zu einem Dulden oder Unterlassen verhalten werden, nicht jedoch zu einem aktiven Tun. Während bei Grunddienstbarkeiten das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft eingeräumt wird, besteht eine persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer bestimmten Person. Das Recht ist nicht übertragbar, jedoch kann durch den Verkauf des herrschenden Grundstücks die Person des Berechtigten wechseln. Aufgrund der Ausgestaltung als dingliches Recht ist es gegen jedermann durchsetzbar.